Nonmaleficence ist das Prinzip, dass Handlungen oder Praktiken insofern richtig sind, als sie keine schlechten Konsequenzen hervorrufen.5 Dies ist die Grundlage jeder Gesundheitsfürsorge und beschreibt die erste Verpflichtung, die jeder Gesundheitsdienstleister auf sich nimmt – keinen Schaden zuzufügen. Im Lateinischen lautet der Begriff primum non nocere, was so viel bedeutet wie „zuerst keinen Schaden anrichten“. Patienten, die zahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, begeben sich in die Obhut eines anderen Menschen und sollten zumindest erwarten, dass aus dieser Handlung kein zusätzlicher Schaden entsteht. Der Patient gewährt dem Behandler das Privileg des Zugangs zu einem Teil seines Körpers zu einem bestimmten Zweck, ein Privileg, das auf Vertrauen beruht. Grundlegend für dieses Vertrauen ist, dass der Gesundheitsdienstleister dem Patienten keinen Schaden zufügt.
Der Hippokratische Eid verlangt vom Gesundheitsdienstleister das Versprechen, den Kranken vor Schaden und Unrecht zu bewahren. In den ADA Principles of Ethics and Code of Professional Conduct heißt es in Bezug auf Nonmaleficence: „Das Prinzip drückt das Konzept aus, dass Fachleute die Pflicht haben, den Patienten vor Schaden zu bewahren. Nach diesem Prinzip gehört es zu den primären Pflichten des Zahnarztes, sein Wissen und seine Fähigkeiten auf dem neuesten Stand zu halten, seine eigenen Grenzen zu kennen und zu wissen, wann er sich an einen Spezialisten oder eine andere Fachkraft wenden muss, und zu wissen, wann und unter welchen Umständen die Delegation der Patientenversorgung an Hilfspersonen angemessen ist.“ Zum Beispiel sind Zahnärzte verpflichtet, ihren Wissensstand und ihre Fähigkeiten durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsprogrammen aufrechtzuerhalten. So wird von einem Zahnarzt, der seit dem Abschluss seines Studiums vor 20 Jahren keine endodontischen Eingriffe mehr durchgeführt hat, erwartet, dass er Patienten für eine Wurzelbehandlung an einen Kollegen überweist. Ebenso hat eine Dentalhygienikerin die Pflicht, sich über die sich ändernden Pflegestandards in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu halten. Ein Dentalhygieniker, der mit den Techniken der Lokalanästhesie nicht vertraut ist, sollte Patienten überweisen oder die Durchführung dieser Leistung aufschieben, bis er die entsprechende Kompetenz erlangt hat.
Im Laufe der Zeit hat sich die Nonmalefizialität dahingehend entwickelt, dass sie auch die Verhinderung und Beseitigung von Schäden umfasst. Daher haben Gesundheitsdienstleister die Verpflichtung, keinen Schaden anzurichten und auch Schaden zu verhindern. Schadensvermeidung ist eindeutig eine Domäne von Zahnärzten und Dentalhygienikern, da großer Wert auf die Aufklärung der Patienten über die Vorbeugung von Karies und Parodontalerkrankungen gelegt wird.
Eine enge Auslegung dieses Prinzips würde bedeuten, dass bei der Patientenversorgung jeglicher Schmerz und jedes Leiden vollständig vermieden werden muss. Eine solch strenge Auslegung würde bedeuten, dass invasive diagnostische Tests zur Lokalisierung von Krankheiten sowie intraorale Injektionen niemals durchgeführt werden könnten. Folglich würden Patienten niemals von einer Behandlung profitieren, die aktuelle Schmerzen lindert, und sie könnten nicht von der Vermeidung zukünftiger Schmerzen und Leiden profitieren – und das ist unrealistisch. Ein Kliniker ist nicht immer in der Lage, Schaden zu vermeiden. Tatsächlich kann es sowohl wünschenswert als auch notwendig sein, ein gewisses Maß an Schaden zu verursachen, wenn dieser Schaden zu einem größeren Gut – der Wiederherstellung der Gesundheit eines Patienten – führt. Dieser Konflikt wird als das Prinzip oder die Regel der doppelten Wirkung bezeichnet, und es verlangt vom Gesundheitsdienstleister, bei jeder Behandlung die Risiken und den Nutzen abzuwägen.
Dieses Prinzip wird in so komplexen Situationen wie der Rettung des Lebens einer schwangeren Frau oder ihres Fötus und bei den schwierigen Entscheidungen am Lebensende herangezogen. Um moralisch vertretbar zu sein, beabsichtigt der Kliniker nur die gute Wirkung. Frankena hat diese Abgrenzung zwischen Schaden und Gut im folgenden Klassifikationssystem verdeutlicht.6
- Man soll keinen Schaden zufügen.
- Man soll Schaden verhindern.
- Man soll Schaden beseitigen.
- Man soll Gutes tun oder fördern.
Die erste Klassifizierung bezieht sich auf die Vermeidung von Schaden, die Vorrang vor den zweiten, dritten und vierten Einträgen hat, die Benefiziarität oder die Förderung des Guten definieren. Diese Hierarchie von Nonmaleficence und Benefizialität bietet dem Kliniker eine Richtlinie, der er bei der Lösung von Dilemmata in der Praxis folgen kann. Nicht zu schaden hat Vorrang vor der Verhinderung von Schaden, und die Beseitigung von Schaden hat eine höhere Priorität als die Förderung des Guten. Im Idealfall wäre der Kliniker in der Lage, alle vier Teile dieser hierarchischen Beziehung umzusetzen; wenn er jedoch mit Einschränkungen und Konflikten konfrontiert wird, muss er Prioritäten setzen. Die Vermeidung von Schaden und die Förderung des Guten in der Praxis der Zahnmedizin und Dentalhygiene sind nicht immer möglich.